Christian Ludwig August von Vellnagel: Anweisung zur Überführung C. M. v. Webers in Civilarrest beim Königlichen Stadtoberamt Stuttgart
Sonntag, 18. Februar 1810
Da die Gläubiger* des in polizeilicher Detention gehaltenen von Weber dessen Arretierung auf ihre Kosten verlangt haben und dieses Begehren sowie das weitere gesetzmäßige Verfahren gegen den Schuldner von Seiner Königlichen Majestät genehmigt worden ist, so befehlen Allerhöchst Dieselben, daß von Weber durch die Königliche Ober Polizei Direktion aus seinem gegenwärtigen Verhaft an das Königl. Stadt Ober Amt allhier, nun in Civil Arrest gebracht werden zu können, samt dem Verzeichnis der seither auf den Weber verwendeten Arrest und Atzungskosten, um sie als eine Fiscal Forderung geltend zu machen, übergeben werden soll.
Decr. Stuttgart, den 18. Febr. 1810.
Friederich.v. Vellnagel.
Fidem Copia. d. Polizeysecretaire. Gff. Hochstetter.
Apparat
Zusammenfassung
Anweisung, Weber in Zivilarrest zu bringen;
Incipit
„Da die Gläubiger des in polizeilicher Detention gehaltenen“
Generalvermerk
vgl. weitere Aktenstücke über C. M. v. Webers Gefangennahme
Entstehung
18. Februar 1810
Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Eveline Bartlitz; Joachim Veit
Überlieferung
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Textzeuge: Frankfurt/Main (D), Universitätsbibliothek (D-F), Manskopfsches Musikhistorisches Museum
Provenienz
- Liepmannssohn Kat. 174, Nr. 2211
- ebd., Kat. 163, Nr. 867
Dazugehörige Textwiedergaben
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Pohl, Hans: "Drei Aktenstücke über K.M.v. Webers Gefangennahme in Stuttgart 1810", in: Allgemeine Musikzeitung Berlin, Jg. 37 (1910), S. 1208
Einzelstellenerläuterung
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„… Da die Gläubiger“ Sperrungen im ED sind im folgenden kursiv wiedergegeben.