Christian Ludwig August von Vellnagel: Anweisung zur Überführung C. M. v. Webers in Civilarrest beim Königlichen Stadtoberamt Stuttgart
Sonntag, 18. Februar 1810

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Da die Gläubiger* des in polizeilicher Detention gehaltenen von Weber dessen Arretierung auf ihre Kosten verlangt haben und dieses Begehren sowie das weitere gesetzmäßige Verfahren gegen den Schuldner von Seiner Königlichen Majestät genehmigt worden ist, so befehlen Allerhöchst Dieselben, daß von Weber durch die Königliche Ober Polizei Direktion aus seinem gegenwärtigen Verhaft an das Königl. Stadt Ober Amt allhier, nun in Civil Arrest gebracht werden zu können, samt dem Verzeichnis der seither auf den Weber verwendeten Arrest und Atzungskosten, um sie als eine Fiscal Forderung geltend zu machen, übergeben werden soll.

Friederich.v. Vellnagel.
Fidem Copia. d. Polizeysecretaire. Gff. Hochstetter.

Apparat

Zusammenfassung

Anweisung, Weber in Zivilarrest zu bringen;

Incipit

Da die Gläubiger des in polizeilicher Detention gehaltenen

Generalvermerk

vgl. weitere Aktenstücke über C. M. v. Webers Gefangennahme

Entstehung

18. Februar 1810

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Eveline Bartlitz; Joachim Veit

Überlieferung

  • Textzeuge: Frankfurt/Main (D), Universitätsbibliothek (D-F), Manskopfsches Musikhistorisches Museum

    Provenienz

    Dazugehörige Textwiedergaben

    • Pohl, Hans: "Drei Aktenstücke über K.M.v. Webers Gefangennahme in Stuttgart 1810", in: Allgemeine Musikzeitung Berlin, Jg. 37 (1910), S. 1208

    Einzelstellenerläuterung

    • „… Da die Gläubiger“ Sperrungen im ED sind im folgenden kursiv wiedergegeben.

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