Christian Ludwig August von Vellnagel: Anweisung zur Überführung C. M. v. Webers in Civilarrest beim Königlichen Stadtoberamt Stuttgart
Sonntag, 18. Februar 1810

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Da die Gläubiger* des in polizeilicher Detention gehaltenen von Weber dessen Arretierung auf ihre Kosten verlangt haben und dieses Begehren sowie das weitere gesetzmäßige Verfahren gegen den Schuldner von Seiner Königlichen Majestät genehmigt worden ist, so befehlen Allerhöchst Dieselben, daß von Weber durch die Königliche Ober Polizei Direktion aus seinem gegenwärtigen Verhaft an das Königl. Stadt Ober Amt allhier, nun in Civil Arrest gebracht werden zu können, samt dem Verzeichnis der seither auf den Weber verwendeten Arrest und Atzungskosten, um sie als eine Fiscal Forderung geltend zu machen, übergeben werden soll.

Friederich.v. Vellnagel.
Fidem Copia. d. Polizeysecretaire. Gff. Hochstetter.

Editorial

Summary

Anweisung, Weber in Zivilarrest zu bringen;

Incipit

Da die Gläubiger des in polizeilicher Detention gehaltenen

General Remark

vgl. weitere Aktenstücke über C. M. v. Webers Gefangennahme

Creation

18. Februar 1810

Responsibilities

Übertragung
Eveline Bartlitz; Joachim Veit

Tradition

  • Text Source: Frankfurt/Main (D), Universitätsbibliothek (D-F), Manskopfsches Musikhistorisches Museum

    Provenance

    Corresponding sources

    • Pohl, Hans: "Drei Aktenstücke über K.M.v. Webers Gefangennahme in Stuttgart 1810", in: Allgemeine Musikzeitung Berlin, Jg. 37 (1910), S. 1208

    Commentary

    • “… Da die Gläubiger” Sperrungen im ED sind im folgenden kursiv wiedergegeben.

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