Friedrich Levin Graf von Holmer an Friedrich August, Fürstbischof von Lübeck in Eutin
Eutin, Freitag, 5. Januar 1781
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[…] Es ist unstreitig und in die Augen fallend, daß diese Musick bißher für das wenige, was damit geleistet wird und wegen der geringen Anzahl und Beschaffenheit der Leute geleistet werden kann, zu viel gekostet hat, daß sie künftig noch mehr kosten wird und daß I. H. D. dabei immer verschieden willkührlichen Forderungen abseiten solcher Leute ausgesetzt bleiben, die an sich mittelmäßig Musick Talente haben, dennoch aber gewissermaßen unentbehrlich sind, um nur etwas erträgliche Musick zu machen.
I. S. Durchlaucht sich event. entschlössen, eine ordentliche besetzte Kleine Kapelle anzunehmen und dazu noch wenigstens 4 bis 5 unentbehrliche Musicker engagiren zu lassen, ungefähr auf den Fuß, wie es zu Zeiten des Hochsel. Königs von Schweden gewesen, welches dann aber auf das gelindeste gerechnet eine jährliche Ausgabe von 2000 Thalern verursachen wird oder daß:
II. die bißher noch vorhandene Musick auf einmal gänzlich eingestellt, mit Ausnahme der Waldhornisten, folgl.:
a) der Contrabassist Sedlazeck sofort entlassen,
b) Capellmeister Weber angedeutet werde, daß Ser. künftig seiner Dienste nicht weiter bedürfe, ihm freigelassen würde sich um ein anderweitiges Engagement umzusehen – für das laufende Jahr 1781 volle Gage – wenn kein auswärtiges Engagement sich fände mit der Hälfte seines Gehaltes 200 Thalern sich zu begnügen,
c) dem Hofmusicus Bülau wegen der cessirenden Aufwartung bei Concerten gleich von diesem Jahr statt 100 Thaler 50 Thaler.
III. Um allhier nicht ganz und gar von der Musick entblößet zu seyn, die bisherige Musicalische Verfassung talier qualiter beibehalten und nur solche Anordnungen getroffen werden, damit die Ausgaben nicht noch weiter einreißen. Findet dieser Ausweg I. H. D. höchste Genehmigung so würde:
a) der Contrabassist wiederum auf ein Jahr mit 100 bis 120 Talern zu engagiren seyn‡,
b) dem Capellmeister Weber auf sein neuerliches bei dem Hochfürstl. Hofmarschall eingebrachtes und hiebei angeschlossenes Gesuch* durch ersteren zu eröffnen seyn‡, daß sein Sohn* hieselbst nicht engagirt werden könne, und es lediglich von ihm abhinge, denselben nach eigenem Gefallen wegzuschicken. Für dessen bißherige Musicalische Aufwartung bei den Hof-Concerten würde ihm ein Geschenk von 50 Thalern gerechnet,
c) die beiden Waldhornisten bleiben 1781 mit demselben Gehalt,
d) dem hiesigen Stadt-Musicanten anzudeuten seyn‡, daß, wenn er sich nicht fürs Künftige anheischig machen wollte zu jedem Concert bei Hofe drey tüchtige und Musickverständige Leute als wozu er nach seinem Privilegio de. a. 1748 verpflichtet wäre, jedesmal für einen Gulden à Person zu stellen, Er gänzlich davon ausgeschlossen und desfalls mit einem auswärtigen als dem Lütjenburger oder Plöner Stadt-Musicanten ein beständiger accord geschlossen werden sollte,
e) um dieses zu felicitiren, wäre unmaßgeblich auch gut, wenn das ordentliche Hof-Concert hinführ nur alle vierzehn Tage gehalten und zwar Statt des Sonntags, am Mittwoche Abend gehalten würde, weil alsdann noch eher ein oder anderer Liebhaber aus der Stadt mitspielen und die gewaltigen Lücken in den Stimmen ausfüllen wird,
f) dem Hftl. Hofmarschall a. d.‡ Chatoul-Casse zur ferneren Berechnung etwa 200 Thaler wieder ausbezahlet werden, damit von ihm daraus die 44 Thaler für den Stadt-Musicus, etwa 10 Taler an Oland für Stimmung des Flügels, die 50 Taler zum Geschenk für den jungen Weber und andere Kleinigkeiten gleich bezahlten.
Was mit dem sich gemeldeten fremden Virtuosen angefangen werden soll, darüber werden I. H. D. Geruhen, das nöthige mündlich, wie sonst in dergleichen Fällen geschehen ist, dem Hochfstl. Hofmarschall zu befehlen. […]
Apparat
Zusammenfassung
Promemoria über den Zustand der höfischen Musik in Eutin und deren zukünftige Verfassung
Incipit
„Es ist unstreitig und in die Augen fallend“
Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Frank Ziegler
Überlieferung
Einzelstellenerläuterung
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„seyn“recte „seye“.
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„… eingebrachtes und hiebei angeschlossenes Gesuch“Im Erstdruck dazu der Hinweis: „in der Akte nicht vorhanden“.
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„seyn“recte „seye“.
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„… seyn , daß sein Sohn“Im Erstdruck der Hinweis: „Fridolin, geb. 1761“.
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„seyn“recte „seye“.
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„a. d.“Abk. von „aus der“.