Entwurf einer Gebührenordnung für die Dienstleistungen des Stadtmusikanten in Eutin
Eutin, 11. Mai 1785

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Unmaßgebliche Taxe,
bey Hofe, in der Stadt,
und
auf dem Lande

die Aufwartungen der
Musik betreffend. |

Unmaßgebliche Taxe, wornach die Aufwartungen mit Musik bey Hofe, in der Stadt, und auf dem Lande zu bezahlen sind. Kapell-
meister.
Geselle. Bursche. Fremde.
Bey Hofe. Rth. gr. Rth. gr. Rth. gr. Rth. gr.
Für Concert
Zu Herbeyholung fremder Musicanten liefert der Hof freye Fuhr. Sollten sich aber fremde Musici hier am Orte niederlassen, und bey Musiken gebraucht werden, erhält jede Person 16 gr mehr, als was für die Gesellen in der Taxe angesetzet ist.
2 1 24 4
Für Tafel-Musik 2 1 24. 4
Für Musik zum Ball 2 1 4
Für Tafel-Musik und Ball 2 2 24 1 16 4
Für Tafel-Musik, Concert, und Ball 3 3 1 32 4
Bey Schlittenfahrten 2 1 4
Bey Comödien, wenn wöchentlich drey mal gespielt wird 4 2 1 4
Für Musik auswärts, zum Exempel, zu Sielbek, Prinzenholz, Stendorf, nebst freyer Fuhr 2 1 24 4
Für Waßer-Musik 1 24 4
In der Stadt.
Für einen Ball 2 1 2

Bey Hochzeiten zahlt der Tanzende, ohne Unterschied des Alters, für die Nacht 1 Rth. wobey 5 Leute aufwarten. Braut und Bräutigam willkührlich, doch nicht unter 1 Rth. a Person.

Für den Ehren-Tanz 1 Rth 16 gr. |

Für eine Nacht-Musik vor dem Hause des neuen Ehepaars mit 2 Blas-Instrumenten – 1 Rth 32 gr. mit 4 dito 3 Rth 16 gr.

Für den Anblasen der Gäste.
mit 2 Hörnern 1 Rth.
mit 2 Trompeten 2 Rth.
mit 2 Horn und 2 Clarinetten 3 Rth.
mit 2 Horn, 2 Clarinetten u. Fagott 4 Rth.
mit 2 Trompetten, 2 Horn und Pauken 5 Rth.

Wenn am 2ten Hochzeitstage bis 10 oder 12 Uhr getanzet wird, für 4 Leute von jedem Tanzenden – 24 gr. Dauert der Tanz länger, sodenn – 32 gr.

Für eine Nacht-Musik, nach Anzahl der spielenden Personen, und der Länge der Zeit 2, 3, 4. bis 5 Rth.

Was bey dem Vogelschiessen der Bürger so wohl, als der Lehrburschen entrichtet werden muß, ist bestimmt, und waltet darüber kein Zweifel ob.

Auf dem Lande.
Das Brautpaar nach der Kirche zu blasen mit 2 Hörnern 32 gr.
für den Ehrentanz 1 Rth. 16 gr.
Ist er aber mit 4 Blas-Instrumenten 8. 9. bis 10 Mark, wie es denn accordiret wird.
sonst ist die Bezahlung des gewöhnlichen Bauern-Tanzes
mit Violine 2 gr.
mit der Clarinette 3 gr.
mit der Trompette 4 gr.
mit Horn und Clarinette 6 gr.
Mit Vorbehalt der hierinn nicht benannten, mir etwa noch unbekannten Fällen.

FAvWeber

Apparat

Incipit

Unmaßgebliche Taxe, bey Hofe, in der Stadt, und auf dem Lande

Entstehung

11. Mai 1785

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Frank Ziegler

Überlieferung

  • Textzeuge: Kopie: Eutin (D), Stadtarchiv
    Signatur: Akte SAE 264, Bl. 72f.

    Quellenbeschreibung

    • 1 DBl. (3 b. S.)
    • Kanzleikopie, am Kopf gekennzeichnet als „Copia.“

    Dazugehörige Textwiedergaben

    • Carl Stiehl: Musikgeschichte der Stadt Lübeck nebst einem Anhange Geschichte der Musik im Fürstenthum Lübeck, Lübeck 1891, S. 109 (Auszug)

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