Bestätigung der Verlagsrechte für den Oberon, London, 20. April 1826
Unterzeichneter bezeugt hiemit auf Verlangen daß
1.) der Klavierauszug
2.) Alle übrigen Arrangements u
3.) die Ouverture a grand Orchester der von ihm
componirten Oper Oberon das alleinige rechtmäßige Eigenthum des Herrn Buch u Musikhandler Adolph Martin Schlesinger zu Berlin für alle Länder, ausgenommen Großbrittanien, ist
London d: 20. Aprill 1826. Carl Maria von Weber
Apparat
Zusammenfassung
Weber bestätigt Schlesinger die Verlagsrechte für den Klavierauszug, alle Arrangements und die Ouvertüre vom „Oberon“
Generalvermerk
Warum Weber zusätzlich zu dem im Februar abgeschlossenen Vertrag über die Publikation des Oberon noch diese weitere Erklärung aufsetzte, ist ungewiss. Sie wird weder in Webers Tagebuchnotizen aus dem April 1826 noch in seinen Briefen an Schlesinger aus dieser Zeit erwähnt. In einer Presse-Bekanntmachung, in der Schlesinger Webers Erklärung paraphrasierte, ist diese (wohl fälschlich) mit 2. April 1826 datiert.
Entstehung
20. April 1826
Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Eveline Bartlitz; Joachim Veit
Überlieferung
-
Textzeuge: Kopie: Berlin (D), Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Musikabteilung (D-B)
Signatur: Weberiana Cl. V [Mappe XIX], Abt. 5D, in Nr. 193Quellenbeschreibung
- Kopie von Friedrich Wilhelm Jähns nach dem Original (offenbar im Verlagsarchiv); vgl. dazu auch Weberiana, Heft 23, S. 91 (Verbleib des Originals unbekannt; möglicherweise identisch mit dem im Schreiben von Heinrich Schlesinger vom 2. Juli 1843 genannten „Privilegium für Oberon“?)