Bestätigung der Verlagsrechte für den Oberon, London, 20. April 1826

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Unterzeichneter bezeugt hiemit auf Verlangen daß
1.) der Klavierauszug
2.) Alle übrigen Arrangements u
3.) die Ouverture a grand Orchester der von ihm
componirten Oper Oberon das alleinige rechtmäßige Eigenthum des Herrn Buch u Musikhandler Adolph Martin Schlesinger zu Berlin für alle Länder, ausgenommen Großbrittanien, ist

Carl Maria von Weber

Editorial

Summary

Weber bestätigt Schlesinger die Verlagsrechte für den Klavierauszug, alle Arrangements und die Ouvertüre vom “Oberon”

General Remark

Warum Weber zusätzlich zu dem im Februar abgeschlossenen Vertrag über die Publikation des Oberon noch diese weitere Erklärung aufsetzte, ist ungewiss. Sie wird weder in Webers Tagebuchnotizen aus dem April 1826 noch in seinen Briefen an Schlesinger aus dieser Zeit erwähnt. In einer Presse-Bekanntmachung, in der Schlesinger Webers Erklärung paraphrasierte, ist diese (wohl fälschlich) mit 2. April 1826 datiert.

Creation

20. April 1826

Responsibilities

Übertragung
Eveline Bartlitz; Joachim Veit

Tradition

  • Text Source: Copy: Berlin (D), Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Musikabteilung (D-B)
    Shelf mark: Weberiana Cl. V [Mappe XIX], Abt. 5D, in Nr. 193

    Physical Description

    • Kopie von Friedrich Wilhelm Jähns nach dem Original (offenbar im Verlagsarchiv); vgl. dazu auch Weberiana, Heft 23, S. 91 (Verbleib des Originals unbekannt; möglicherweise identisch mit dem im Schreiben von Heinrich Schlesinger vom 2. Juli 1843 genannten „Privilegium für Oberon“?)

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