Ludwig Hellmuth Heinrich Freiherr von Jasmund an die Polizeidirektion Stuttgart
Stuttgart, Samstag, 24. Februar 1810

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OberPolizei Direktions Bericht dd. 24. Februar 1810.

Das Königliche StadtOberamt Stuttgardt hat der unterzeichneten königlichen Behörde ein allerhöchstes Dekret mitgetheilt, wonach der in CivilArrest befindliche von Weber, falls seine Gläubiger auf der Aufhebung des Arrests beharren würden, nebst seinem Vater sogleich, ohne sich weiter in der Stadt aufzuhalten, von dem Ort seiner Detention aus über die Grenzen transportirt, und deßhalb mit der Königlichen OberPolizei Direktion Communication gepflogen werden solle.

Gehorsamst Unterzogener sieht sich hiedurch veranlaßt, unterthänigst anzufragen, ob diese Transportirung durch einen PolizeiCommissaire geschehen solle, und bemerkt dabei, daß das königliche StadtOberamt diejenige Kosten, welche auf diese Transportirung verwendet werden müßen, um so mehr vorzuschießen habe, als der von Weber nicht in polizeilicher Gewahrsam sich befindet, sondern auf allerhöchsten Befehl dem königl. StadtOberamt übergeben wurde, diese Behörde daher auch nur unter Mitwirkung der königl. OberPolizeiDirektion für die Transportirung derselben zu sorgen haben wird.

Königliche OberPolizeiDirektion.
Geheimer Legations Rath von Jasmund

[v. anderer Hand:]]
170.
Preßant.

Da nach der StOAmtl. Anzeige die Gläubiger des in Schuldarrest | gebrachten von Weber auf der Aufhebung des Arrests beharren, u. S.K.M. auf diesen Fall verordnet haben, daß von Weber, ohne sich weiter in der Stadt aufzuhalten, von dem Ort s. Detention aus, mit dem Vater unter Communikation des StadtOberamts mit der K. OPdirection, über die Gränze transportirt werden sollle; So hat diesm... die k. OPdirection den Transport derselben durch einen PoliceyCommisaire zu veranstalten u. sich die auf den Transport zu verwendenden Kosten durch das K. StadtOAmt vorschießen zu laßen.

Stuttg. d. 24. Febr. 1810.
J. . .

Apparat

Zusammenfassung

fragt an, ob die Abschiebung Webers und seines Vaters durch einen Polizeikommissar erfolgen solle, wobei dann das Stadtoberamt die Kosten zu übernehmen habe, da Weber nicht in Polizeigewahrsam sei und diese Behörde bei der Abschiebung nur mitwirke

Incipit

Das Königliche StadtOberAmt Stuttgardt hat der

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Eveline Bartlitz; Joachim Veit

Überlieferung

  • Textzeuge: Ludwigsburg (D), Staatsarchiv Ludwigsburg (D-LUs)
    Signatur: D 52/1044, Fasz. 1

    Quellenbeschreibung

    • 1 DBl. (2 b. S.)
    • am unteren Rand von Bl. 1r in kleiner Schrift vermerkt „175.“ und „Hochstetter“; vermutlich ist hier der Polizeikommissar Hochstetter gemeint

Textkonstitution

  • „diesm...“unsichere Lesung
  • „J. . .“unsichere Lesung

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