Erklärung von Caroline von Weber über den Erhalt des Geldes und der Skizzen zu den Pintos durch Meyerbeer
Laut schriftlichen Vertrages zwischen der verwittweten Frau Kapellmeisterin von Weber und dem General-Musikdirector Meyerbeer, hatte Herr Meyerbeer sich verpflichtet aus den hinterlaßenen Skizzen des verwewigten Carl Maria v. Weber’s von acht Musikstücken zu den Drei Pintos, diese drei Pintos zu einer vollständigen Oper zu vollenden, und falls er diese Verpflichtung im Laufe des Jahres 1847 nicht gelöset hätte, eine Conventionalstrafe von 2000 Thaler der Frau Kapellmeisterin v. Weber zu zahlen außer den 1000 Thaler, welche Herr Meyerbeer bereits früher bei der Frau Kapellmeisterin von Weber als Garantie deponirt hatte, und die dann ebenfalls der Frau Kapellmeisterin v. Weber verfallen sein sollten. Durch spätere Supplementar-Verträge wurde der Termin bis Ende 1850 verlängert, für welche Verzögerung Herr Meyerbeer als Entschädigung der Frau Kapellmeisterin v. Weber die Summe von 600 Thaler bezahlt hat. Da nun aber auch bis jetzt die Vollendung der Drei Pintos nicht erfolgt ist, so hat die Frau Kapellmeisterin v. Weber nicht länger warten wollen, und verlangt von Herrn Meyerbeer die Erfüllung der Bedingungen, welche der Vertrag für den Fall der Nichtvollendung der Musik der Pintos zur bestimmten Zeit festgesetzt hat, das heißt die Bezahlung von 2000 Thaler Conventionalstrafe seitens des Herrn Meyerbeer an Frau Kapellmeisterin v. Weber und die Rückgabe der Weber’schen Skizzen der Pintos an dieselbe. Es hat daher an dem heutigen Tage der Herr Meyerbeer der Frau Kapellmeisterin v. Weber die stipulirte Conventionalstrafe von 2000 Thaler bezahlt; auch hat Herr Meyerbeer der Frau Kapellemeisterin v. Weber die Weber’schen Skizzen der Drei Pintos wieder zurückgegeben, wie ihm solche in Abschrift von Herrn Hofrath Winkler in siebenzehn Blättern (jedes Blatt von Herrn Hofrath Winkler mit seinem Namen signirt) übergeben worden waren; außerdem noch eine zweite Abschrift dieser Skizzen, von der Hand des Herrn Musikdirektors Jähns; endlich noch mehrere andere Musikalien von dem verewigten Carl Maria v. Weber (deren Verzeichniß diesem Scheine beigelegt ist), welche – Frau Kapellmeisterin v. Weber Herrn Meyerbeer übersendet hatte um zu sehen ob vielleicht einiges davon für die Pintos hätte mitbenutzt werden können.
Frau Kapellmeisterin v. Weber bescheinigt hierdurch den richtigen Empfang des Geldes, der Skizzen der Pintos und der anderen Musikalien von C. M. v. Weber und spricht nun dafür Herrn Meyerbeer von jeder weiteren Verbindlichkeit zur Vollendung der Pintos gänzlich frei. Es sind daher von nun an die obenbesagten Verträge über die Vollendung der Pintos von beiden contrahirenden Theilen als gänzlich erledigt‡ erklärt.
Dresden, den 28. Januar 1852.
Caroline v. Weber
M. M. von Weber
Apparat
Verfasst von
Zusammenfassung
Erklärung, dass Meyerbeer sich zur Vollendung der Pintos verpflichtet, dies aber nicht bis 1847 eingelöst habe und daher eine Conventionalstrafe zu zahlen habe; trotz Verlängerung liegt das Werk nicht vor; daher verlangt Caroline Zahlung und Rückgabe der Mscr.; bestätigt wird, dass er mit heutigem Tage die Strafe bezahlt und Skizzen in Abschrift Winklers sowie in Abschrift durch Jähns zurückgegeben habe, ferner die Musikalien, die in beiliegendem Verzeichnis erwähnt seien; damit sei Meyerbeer weiterer Verpflichtungen freigesprochen; unterschrieben von Caroline und Max Maria von Weber
Incipit
„Laut schriftlichen Vertrages zwischen der verwittweten Frau“
Entstehung
28. Januar 1852
Verantwortlichkeiten
- Übertragung
- Bartlitz, Eveline