Christian Ludwig August von Vellnagels Bericht über die Verhandlungen mit Webers Gläubigern und Anweisungen König Friedrich I. von Württemberg
Stuttgart, Samstag u. Sonntag, 17. und 18. Februar 1810

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In der Anlage legt das hiesige StadtOberamt das Resultat der mit den Weber’schen Gläubigern gepflogenen Verhandlungen au:vor. 42. innländische Gläubiger liquidirten ihre Forderungen biß auf 2092. f. Hiezu kommen die der auswärtigen Gläubiger nach der Angabe des v. Weber mit 573. fl. so daß nach dem gegenwärtigen Erfund dessen Schulden sich auf 2665. f. belaufen. Die vorzüglichsten hiesigen Gläubiger erklärten, mit des Webers unbedeutendem Fahrniß Vemögen sich nicht begnügen zu können, und bitten daher | den Weber, als Ausländer, der seine executionsmäßige Schulden nicht bezahlen kann, biß zu deren Berichtigung in Arrest beyzubehalten, u. wegen dessen Verköstigung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche die Gesetze erheischen, u. welche sich die Gläubiger recht gerne gefallen lassen wollen.

Stuttgart d. 17t Febr. 1810.
Vellnagel

[ | auf Bl. 1r/v am linken Rand nachgetragen:]

d. 18. Febr. 10

S. KM. haben den au Bericht des hiesigen Stadt Ober Amts, v. gest. dato, über das Schuldenwesen des v. Weber eingesehen u. befohlen, daß ganz nach dem Begehren der Gläubiger in Gemäsheit der Geseze gegen den Schuldner verfahren, mithin derselbe auf Kosten jener bis zu Austrag der Sache in Arrest beibehalten werden soll. Zugleich wird dem St. Ob. Amt das von dem OberHofmarschallenAmt aufgenommene Protokoll samt dem Inventarium über die Weberschen Effekten, u. ferner ein dem Löwenwirth Hönes in Schwieberdingen zugehöriger Original Schuldschein, welcher demselben gegen Zurückgabe des dagegen ausgestellten Scheines zukommen zu lassen ist, hiemit zugefertigt. Decr.

& fact Decr. an OberPolizei
Direction Stuttgart:

An die Gläubiger des in polizeilicher Detention gehaltenen v. Weber dessen Arrestirung auf ihre | [S. 2 linker Rand:] Kosten verlangt haben und dieses Begehren, so wie das weitere gesezmäßige Verfahren gegen den Schuldner von Sr. K. M. genehmiget worden ist, so befehlen Ahstd. daß v. Weber durch die KOb. Polizei Direction aus seinem gegenwartigen Verhaft in das K. StadtOb. Amt allhier, um in Civil Arrest gebracht zu werden zu können, samt dem Verzeichniss der seither auf den Weber verwendeten Arrest u. Atzungs-Kosten, um sie als eine Fiscal Forderung geltend zu machen, übergeben werden soll.

Editorial

Creation

17. und 18. Februar 1810

Responsibilities

Übertragung
Veit, Joachim; Jakob, Charlene

Tradition

  • Text Source: Stuttgart (D), Hauptstaatsarchiv Stuttgart (D-Shsa)
    Shelf mark: Prozeßakte Weber G 246, Bü 5, Fasz. 12/1

    Physical Description

    • 1 DBl. (2 b. S.)

Text Constitution

  • “belaufen”added above
  • “Fahrniß”uncertain transcription
  • “Vemögen”uncertain transcription
  • “& fact Decr. an ”uncertain transcription
  • “zu”crossed out

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