## Title: Gutachten zu Webers Berliner “Euryanthe”-Honorar (Februar 1826) ## Author: Voß-Buch, Carl Otto Friedrich Graf von ## Version: 4.11.0 ## Origin: https://weber-gesamtausgabe.de/A100167 ## License: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ Der Herr Graf von Brühl suchte in dem Schreiben vom 24 December v. Js die Bewilligung eines Honorars von 800 rℓ Cour. für den Kapellmeister von Weber wegen der Composition der Oper Euryanthe bey dem Herrn Fürsten zu Sayn Wittgenstein nach, und motivirte diesen Antrag ins besondere durch den Umstand, daß der p vWeber für die Composition des Freyschützen ein Honorar von 120 Stck Friedrdors und überdies einen Nachschuß erhalten habe. Nach der spätern Auseinandersetzung des Herrn Grafen vBrühl in dem Schreiben vom 17 Januar d. J. sind dem vWeber gezahlt worden. 1. auf das ihm nach dem abschriftlichen Schreiben vom 1 Juli 1820 für den Freyschützen verheißene Honorar von 400 rℓ Gold im Juli 1820 40 Stck Friedrdor im Juny 1821 40″ ″ 2. nach Inhalt des abschriftlichen Schreibens vom 18 Juny 1821 wie es daselbst heißt, theils für die Composition der Preciosa, und theils für die Kosten seines hiesigen Aufenthalts im Ganzen 50 Stck Friedr.dors, von welchen der Herr Graf von Brühl für den letztern, welcher sich auf die Direction des Freyschützen bezogen habe, in Anrechnung bringt 20″ ″ 3. an Nachschuß zu dem Honorar dieser Oper im Febr. 1822 40″ ″ also im Ganzen140 Stck Fr.dor Die Richtigkeit der Angaben ad. 1 und 3. ist durch die Anzeige der Casse […] vollständig nachgewiesen, und in Rücksicht des Umstandes, daß die ad. 2. erwähnten 50 Fried.dors dem vWeber wirklich gezahlt worden, einen Irrthum zu vermuthen, ist nach Lage der Acten keine Veranlaßung vorhanden. Nur darüber, ob ein Theil dieser Zahlung sich auf den Freyschützen bezogen, scheint der Herr Fürst zu Sayn Wittgenstein in dem Schreiben vom 24t Januar d. Js. Zweifel zu hegen Der deshalb angeführte Grund, daß nehmlich in diesem Briefe (vom 18 Juny 1821) von dem Freyschützen gar nicht die Rede sey, und daß dies auch durchaus nicht passen würde, da der vWeber nach einem Cassenextracte in demselben Monat und Jahre erst die zweiten 40 Frd’ors für den Freyschützen erhalten habe, damals daher, indem der vWeber erst im Februar 1822 die letzen 40 Fried:dors, wodurch die Summe der 120 Stck Friedrdors erfüllt worden, empfangen habe, von einem Nachschuße zu dem angeblichen Honorar der 120 Fridr.dors gar nicht die Rede haben seyn können, dürfte indessen zur Feststellung dieses Umstandes nicht genügend erscheinen, in dem theils der für einen dritten dunkle Ausdruck des Schreibens für die Kosten Ihres hiesigen Aufenthalts. für den mit den Umständen näher Bekannten vWeber, die Beziehung auf die Direction des Freyschützen deutlich genug bezeichnen konnte, und theils in dem die unter der hier in Redestehenden Zahlung begriffenen 20 Fried:dors nach den Angaben des Grafen v Brühl, kein Nachschuß des Honorars sondern eine Entschädigung für die Kosten des Aufenthalts waren, theils auch indem der vWeber den Rest des eigentlichen Honorars der 400 rℓ Gold damals wirklich schon erhalten hatte oder gleichzeitig erhielt. Sollte eine Ermittlung hierüber noch nothwendig seyn, so würde dem Herrn Fürsten zu Sayn Wittgenstein anheim gestellt werden müssen den Umstand, ob der vWeber sich hier aufgehalten und den Freyschützen dirigirt, näher feststellen und allenfalls denselben über den Sinn jener Worte des Schreibens befragen zu lassen. Vorausgesetzt dagegen, daß unter den gezahlten 50 Friedrich dors sich wirklich 20 Frdrs auf die Entschädigung des vWeber wegen seines hiesigen Aufenthalts zur Direction des Freyschützen bezogen haben, ergiebt sich, daß das Schreiben des Herrn Grafen vBrühl vom 24t December v. Js. eine materielle Unrichtigkeit nicht enthält, wenn darin gesagt ist, daß der vWeber noch außer den 120 Stck Friedr.dors eine andere Zahlung für den Freyschützen erhalten habe. Denn er hatte wirklich 140 Fried:dors deshalb empfangen. Die Bezeichnung der einzelnen Zahlungen in dem Schreiben vom 24. December v. Js. war dagegen offenbar unrichtig. Denn der p. vWeber hatte nicht, wie es dort heißt, 120 Friedr.dors Honorar und überdies einen Nachschuß, sondern 80 Frdrs Honorar, 40 Frdors Nachschuß und 20 Frddors Entschädigung für die Kosten seines hiesigen Aufenthalts empfangen. Auf diese genaue Bezeichnung kam es aber bey Motivirung des Antrags über das Honorar der Euryanthe allerdings an, nicht nur weil die Kenntniß des Umstandes, daß das eigentliche Honorar des Freyschützen nur 80 Frddors und nur mit Hinzurechnung des Nachschußes 120 Frddors betragen habe, den Herrn Fürsten zu Sayn Wittgenstein wahrscheinlich veranlaßt haben werde auch hier für die Oper Euryanthe ein ähnliches Verhältniß eintreten zu lassen, wie dies die in dem Schreiben vom 25 Xber v. Js. geäußerte Intention deutlich ergiebt; sondern ins besondere weil die Mehrzahlung der 20 Frdr dors einen ganz speziellen Grund hatte, mit dem Honorar für den Freyschützen in keinem wesentlichen Zusammenhang stand, und als Motiv für die Bestimmung des Honorars für die Euryanthe daher nicht angeführt oder berücksichtigt werden konnte. Hiernach trift den Herrn Grafen v Brühl zwar nicht der Vorwurf einer eigentlichen Unrichtigkeit aber wohl der einer großen Ungenauigkeit seiner Angaben, die [er] bey der Erheblichkeit der Bezeichnung der einzelnen Zahlungen auf die Entscheidung über das Honorar der Euryanthe wohl billig hätte vermeiden, oder doch, nachdem er durch das Schreiben vom 25 December v. Js von der Ansicht des Herrn Fürsten zu Sayn Wittgenstein, dem vWeber für die Euryanthe ein gleiches Honorar wie für den Freyschützen und nach Umständen einen Nachschuß zu bewilligen, unterrichtet, und die Erheblichkeit dieser genauen Bezeichnung einzusehen in den Stand gesetzt worden war, in dem Schreiben vom 28 December nicht hätte aufrechterhalten, sondern berichtigt werden sollen. #lb#Berlin den [Tagesangabe fehlt] Februar 1826.